§ 31   Besondere Zweckbindung

Personenbezogene    Daten,    die    ausschließlich    zu    Zwecken     der
Datenschutzkontrolle,  der  Datensicherung  oder  zur  Sicherstellung  eines
ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden,
dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.



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